Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Beinbrech GmbH & Co. KG

 
  

Die Grundlage einer jeden zufriedenstellenden Geschäftsbeziehung sind in erster Linie Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dessen unbeachtet sind wegen der Vielzahl der Fragen, die sich in unserer Branche bei der Durchführung der Geschäfte ergeben können, Regelungen unumgänglich. Diese Regelungen werden mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen. Sie liegen unseren sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Liefergeschäften zugrunde. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten — soweit im Folgenden nicht für einzelne Bestimmungen ausdrücklich abweichend bestimmt — sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit uns in Geschäftsbeziehung treten zu einem Zweck, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die mit uns in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung treten. Bei Holzlieferungen gelten ergänzend die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die so genannten „Tegernseer Gebräuche“, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch — im Fall von Widersprüchen — gegenüber diesen Gebräuchen vorrangig.

 
§ 1       Angebot, Angebotsunterlagen, Geltung der VOB / Teil B

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, das heißt sie sind nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Die in Angeboten enthaltenen Preise beziehen sich ausschließlich auf die dort jeweils angegebenen Mengen und gehen von kompletter Abnahme in einer Lieferung aus. Für die richtige Auswahl der Warensorten und -mengen ist allein der Kunde verantwortlich.
  2. In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  3. Übernehmen wir aufgrund Vereinbarung auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B) Vertragsgrundlage mit dem Kunden.

 

§ 2       Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Kunden ein Kündigungsrecht zu.
  3. Angebotspreise, die die Kosten des Transports beinhalten, setzen volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferungen durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
  4. Gilt nur für Unternehmer:
    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 3      Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
    • der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder
    • aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder
    • der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
  2. Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle werden wir den Kunden unverzüglich hiervon informieren, den Rücktritt erklären und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden erstatten.

 

§ 4       Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Eine abweichende Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern oder sich in sonstiger Weise Bedenken gegen seine Bonität ergeben, die Zahlung wird in diesen Fällen wieder sofort fällig. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck (was vorher vereinbart sein muss) ist der Kunde auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.
  2. Eine Skontogewährung muss ausdrücklich vereinbart werden und bezieht sich nicht auf Frachten, Dienstleistungen und Transporthilfen (Paletten). Der jeweils skontierbare Betrag bzw. der mögliche Skontobetrag werden auf der Rechnung ausgewiesen. Die Gewährung von Skonto hat zur weiteren Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Forderungen zu unseren Gunsten ausweist.
  3. Gilt nur für Unternehmer:
    Wurde dem Kunden kein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel gewährt, so tritt Verzug auch ohne Mahnung spätestens dann ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung zahlt.
  4. Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, alle offenstehenden einschließlich der gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.
  6. Erfolgen vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
  7. Zur Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist der Kunden nur insoweit berechtigt, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder es sich um Rückabwicklungsansprüche aus einem gemäß § 355 BGB widerrufenen Vertrag handelt.
  8. Erfolgt die Zahlung durch Abbuchung im SEPA Lastschriftverfahren, so wird die Ankündigungsfrist (PreNotification-Frist) auf 2 Tage verkürzt.

 

§ 5      Lieferung / Gefahrtragung

  1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle der Erfüllungsort; bei Anlieferungen trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Gefahr und zusätzlichen Kosten.
  2.  Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer für schwere Lkw (ca. 40 t) oder Sattelzüge ohne lenkbare Hinterachse (Länge ca. 16,50 m) befahrbaren Zuwegung zum Lieferort. Die An- und Befahrbarkeit liegt in der Verantwortung des Kunden. Fehlt eine geeignete Zuwegung und entstehen dadurch Zusatzkosten (z. B. für Umladen), hat der Kunde diese Kosten zu tragen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
  3. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
  4. Ist Abladen durch uns vereinbart, wird am Fahrzeug ebenerdig abgeladen. Wenn ebenerdiges Abladen nicht möglich ist oder eine andere Abladestelle gewünscht wird, erfolgt das Entladen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und dessen volle Verantwortung. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
  5. Ist der Einsatz eines Krans notwendig oder vom Kunden gewünscht, erfolgt dies gegen gesonderte Berechnung. Dabei fallen dem Kunden auch Mehrkosten zur Last, die dann entstehen, wenn sich vor Ort der Einsatz eines normalen LKW-Krans, der direkt neben dem Fahrzeug absetzt, als unzureichend erweist und der Einsatz eines Spezialkrans notwendig ist.
  6. Ist die Baustelle nicht besetzt, sind unsere Mitarbeiter zum Abladen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auch die bei nicht besetzter Baustelle erfolgte Lieferung ist Vertragserfüllung und führt zum Gefahrübergang.
  7. Es obliegt dem Kunden die Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die bei den örtlichen Verhältnissen notwendig sind, um Schäden insbesondere beim Abladen von Schüttgut zu vermeiden.
  8. Bei Anlieferung sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, einen Pauschalbetrag pro Fuhre auf der Basis unserer jeweils gültigen Service-Preisliste zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen.
  9. Beim Einsatz von Tauschpaletten werden dem Kunden Bereitstellungs- und Nutzungskosten auf der Basis unserer jeweils gültigen Service-Preisliste berechnet; bei Rücknahme der Paletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, wird daher ein entsprechend verminderter Betrag gutgeschrieben.
  10. Auch für sonstige Zusatz- bzw. Nebenleistungen sind wir berechtigt, einen üblichen Pauschalbetrag gemäß unserer jeweiligen Service-Preisliste zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die jeweils gültige Service-Preisliste machen wir per Aushang in unseren Geschäftsräumen bekannt. Auf Anforderungen senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Service-Preise behalten wir uns vor.
  11. Bei Lieferung, spätestens jedoch vor dem Einbau/Verarbeitung, ist unsere Ware nochmals auf Mängel zu prüfen.
  12. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Kunden. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.
  13. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

 

§ 6    Selbstabholung (Abholung Lager)
Bei Selbstabholung (= Abholung Lager) ist die Verladung und Ladungssicherung vertragliche Verpflichtung des Abholers/Fahrers. Der Abholer/Fahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß beladen und die Ladung ausreichend gesichert ist sowie das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Er bestätigt dies durch seine Unterschrift. Der Abholer/Fahrer ist selbst für das Vorhandensein der erforderlichen Hilfsmittel verantwortlich und setzt — soweit erforderlich — ausreichend geschultes Fahrerpersonal ein. Wir behalten uns — ohne eigenes Obligo — Kontrollen zur Überprüfung der Ladungssicherung vor. Für durch unzureichende Sicherung eintretende Schäden haften wir, falls unsere Mitarbeiter ausnahmsweise und ohne Verpflichtung an der Verladung mitgewirkt haben, nur in Fällen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von uns oder unseren Mitarbeitern/Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit.

 

§ 7    Liefertermine / Selbstbelieferungsvorbehalt / Höhere Gewalt

  1. Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
  2. Aus der Nichteinhaltung von Terminen, die nicht Fixtermine sind, kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist, die in der Regel mindestens 2 Wochen betragen muss, gesetzt hat.
  3. Von uns angegebene Liefertermine gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass wir Liefertermine verbindlich zusagen. Werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht uns innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Kunden etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten.
  4. Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen, die Nichterteilung oder verspätete Erteilung behördlicher Transport und Straßennutzungsgenehmigung trotz rechtzeitiger Beantragung u.a.m. — berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Über derartige Verzögerungen werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, kann der Kunde ebenso wie wir, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurücktreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.

 

§ 8      Rücknahme
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter, mangelfreier Ware. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wird; es genügt nicht, dass die Ware nur von unseren Mitarbeitern in Empfang genommen wird. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücknahme, sind wir auch ohne zusätzliche Vereinbarung berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Warenwertes zu verlangen; hinzukommen die eventuell anfallenden Frachtkosten.

 

§ 9      Mängelhaftung

  1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
  2. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Unternehmer, bleiben seine Pflichten gemäß § 377 HGB hiervon unberührt.
  3. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche ab Anlieferung unter Angabe der betreffenden Ware anzuzeigen. Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht verarbeiten, bearbeiten oder seine Zugriffsmöglichkeit hieran aufgeben bis eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde oder eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde.
  4. Gilt nur für Unternehmer:
    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
  5. Gilt nur für Unternehmer:
    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5-jährigen Verjährung. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn wir Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder eine Garantie für die betreffende Beschaffenheit der Ware/Leistung übernommen haben oder wenn wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

 

§ 10     Haftung

  1. Sind wir zum Schadensersatz oder zur Erstattung von Kosten verpflichtet, so trifft uns die unbeschränkte Haftung nur:
    • für Verluste oder Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit, die aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns resultieren und
    • für sonstige Verluste oder Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für Verluste oder Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer rechtlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Agenten, für die wir indirekt verantwortlich sind, beruhen, trifft uns die Haftung auf Ersatz von Schäden oder Kosten nur in den Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf die zum Zeitpunkt des Kaufs oder Auftrags typischen vorhersehbaren Verluste und Schäden beschränkt.
  3. Die in §10 Nr. 2 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4.  Die in §10 Nr. 2 festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verluste und Schäden, die
    • aus einem von uns arglistig verschwiegenen Sach- oder Rechtsmangel herrühren oder
    • aus der Verletzung einer von uns abgegebenen ausdrücklichen Garantie für die Beschaffenheit resultieren.
  5. Unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in dieser Vereinbarung vereinbarten Haftungsbeschränkungen unberührt.
  6. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

 

§ 11      Eigentumsvorbehalt / Gilt nur für Unternehmer

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens gestellt ist, kein Scheck oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß §11 Nr. 4 ist der Kunde auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
  9. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  10. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, aber nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt.

 

§ 12     Eigentumsvorbehalt / Gilt nur für Verbraucher

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus dem Kaufvertrag vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  3. Bei Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

§ 13     Datenschutz
Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Nähere Einzelheiten sind
unserer Webseite zu entnehmen unter https://www.beinbrech.de/footer/datenschutz/.

 

§ 14     Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsordnung / Gilt nur für Unternehmer

  1. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort.
  2. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen ins Ausland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsregelungen des deutschen internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 15     Verbraucherstreitbeilegung
    Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VBSG teilnehmen und
    sind hierzu auch nicht verpflichtet.

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Stand: Januar 2022