Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Beinbrech GmbH & Co. KG
I. Vorbemerkung
Die Grundlage einer jeden zufrieden stellenden Geschäftsbeziehung sind in erster Linie Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dessen unbeachtet ist wegen der Vielzahl der Fragen, die sich in unserer Branche bei der Durchführung der Geschäfte ergeben können, eine Regelung unumgänglich. Diese Regelung wird mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen. Sie liegen unseren sämtlichen Liefergeschäften zugrunde und gelten auch im Voraus für alle zukünftigen Geschäfte. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn wir den auf einer Bestellung des Käufers abgedruckten Bedingungen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Bei Holzlieferungen gelten ergänzend die Gebräuche im holzwirtschaflichen Verkehr, insbesondere die so genannten „Tegernseer Gebräuche“, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch gegenüber diesen Gebräuchen vorrangig.
II. Angebote
Unsere – mündlichen oder schriftlichen – Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Lieferung erfolgt ist. Die in den Angeboten genannten Preise beziehen sich immer auf die angefragte Menge und gehen von kompletter Abnahme in einer Lieferung aus. Für die richtige Auswahl der Warensorten und -mengen ist allein der Kunde verantwortlich. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt unserer Liefermöglichkeit. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei unseren Preisen um Nettopreise, hinzu kommt die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich vorgesehenen Höhe.
III. Warenbeschaffenheit
Die von uns gelieferte Ware weist die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und vom Käufer erwartet werden kann; sie ist für den gewöhnlichen Verwendungszweck derartiger Sachen geeignet. Wenn die Ware darüber hinaus noch eine besondere Beschaffenheit aufweisen soll bzw. für eine besondere Verwendung geeignet sein soll, so bedarf dies unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, sofern es sich nicht bereits aus einer mit-gelieferten Produktbeschreibung ergibt.
IV. Lieferung, Zusatzleistungen
1. Lieferung frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Dabei wird eine für schwere LKW befahr-bare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Fehlt diese Straße und entstehen uns dadurch Zusatzkosten (z. B. für Umladen), hat der Kunde diese Kosten auch ohne besondere Vereinbarung zu tragen.
2. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug ebenerdig abgeladen. Wenn ebenerdiges Abladen nicht möglich ist oder eine andere Abladestelle gewünscht wird, erfolgt das Entladen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und dessen volle Verantwortung. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
3. Ist der Einsatz eines Krans notwendig oder vom Kunden gewünscht, erfolgt dies gegen gesonderte Berechnung. Dabei fallen dem Kunden auch Mehrkosten zur Last, die dann entstehen, wenn sich vor Ort der Einsatz eines normalen LKW-Krans, der direkt neben dem Fahrzeug absetzt, als unzureichend erweist und der Einsatz eines Spezialkrans notwendig ist.
4. Ist die Baustelle nicht besetzt, sind unsere Mitarbeiter zum Abladen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auch die bei nicht besetzter Baustelle erfolgte Lieferung ist Vertragserfüllung und führt zum Gefahrübergang.
5. Es obliegt dem Kunden, die Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die bei den örtlichen Verhältnissen notwendig sind, um Schäden insbesondere beim Abladen von Schüttgut zu vermeiden.
6. Bei Anlieferung sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, einen Pauschalbetrag pro Fuhre auf der Basis unserer jeweils gültigen Service-Preisliste zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen.
7. Beim Einsatz von Tauschpaletten werden dem Kunden Bereitstellungs- und Nutzungskosten auf der Basis unserer jeweils gültigen Service-Preisliste berechnet; bei Rücknahme der Paletten wird daher ein entsprechend verminderter Betrag gutgeschrieben.
8. Auch für sonstige Zusatz- bzw. Nebenleistungen sind wir berechtigt, einen üblichen Pauschalbetrag gemäß unserer jeweiligen Service-Preisliste zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die jeweils gültige Service-Preisliste machen wir per Aushang in unseren Geschäftsräumen bekannt. Auf Anforderungen senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Service-Preise behalten wir uns vor.
V. Liefertermine
1. Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
2. Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist, die in der Regel mindestens 2 Wochen betragen muss, gesetzt hat. Schadensersatz kommt nur unter den Voraussetzungen der Ziffer X in Betracht.
3. Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, kann der Kunde ebenso wie wir, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurücktreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
VI. Selbstabholung (Abholung Lager)
Bei Selbstabholung (= Abholung Lager) ist die Verladung und Ladungssicherung vertragliche Verpflichtung des Abholers/Fahrers. Der Abholer/Fahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß beladen und die Ladung ausreichend gesichert ist sowie das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Er bestätigt dies durch seine Unterschrift. Der Abholer/Fahrer ist selbst für das Vorhandensein der erforderlichen Hilfsmittel verantwortlich und setzt – soweit erforderlich – ausreichend geschultes Fahrerpersonal ein. Wir behalten uns Kontrollen zur Überprüfung der Ladungssicherung vor. Für durch unzureichende Sicherung eintretende Schäden haften wir, falls unsere Mitarbeiter ausnahmsweise an der Verladung mitgewirkt haben, nur in Fällen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von uns oder unseren Mitarbeitern/Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit.
VII. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Eine solche andere Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern oder sich in sonstiger Weise Bedenken gegen seine Bonität ergeben, die Zahlung wird in diesen Fällen wieder sofort fällig.
2. Eine evtl. Skontogewährung bezieht sich nicht auf Frachten, Dienstleistungen, Transporthilfen (Paletten). Der jeweils skontierbare Betrag bzw. der mögliche Skontobetrag werden auf der Rechnung ausgewiesen.
3. Zu einer Aufrechnung gegenüber unserem Kaufpreisanspruch ist der Kunde nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen.
VIII. Rücknahme
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücknahme ordnungsgemäß ausgelieferter Ware. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wird; es genügt nicht, dass die Ware nur von unseren Mitarbeitern in Empfang genommen wird. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücknahme, sind wir auch ohne zusätzliche Vereinbarung berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Warenwertes zu verlangen; hinzu kommen die eventuell anfallen-den Frachtkosten.
IX. Gewährleistung bei Lieferungen an Verbraucher
Für Warenlieferungen, die wir an einen Verbraucher leisten, übernehmen wir die volle Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Verbraucher jedoch nur zu, wenn die Voraussetzungen der untenstehenden Ziff. XI vorliegen. Ein solcher Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Diese Frist beträgt fünf Jahre bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen.
X. Gewährleistung bei Lieferung an Nicht-Verbraucher
1. Weist die von uns gelieferte Ware offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden) auf, so sind diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche ab Lieferung uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Liegen verdeckte Mängel vor, so sind diese ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Im übrigen gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr ergänzend § 377 HGB.
2. Für Fehlmengen oder Falschlieferungen gilt die vorstehende Ziff. 1 entsprechend.
3. Ware, die offensichtliche Mängel aufweist, darf nicht bearbeitet oder eingebaut werden; Gleiches gilt für nicht offensichtliche Mängel, sobald sich solche gezeigt haben.
4. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag.
5. Schadensersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der nach folgenden Ziffer XI vorliegen.
6. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Gewährleistungsansprüche für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen; in diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Diese Fristen gelten auch, wenn die Gewährleistung gemäß der vorstehenden Ziff. 5 in Form des Schadensersatzes beansprucht werden kann.
XI. Schadensersatz
1. Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
- bei Arglist
2. Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind folgende Fälle:
a.) bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b.) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar und vertragstypisch waren.
3. Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Liegt keiner der vorstehend unter den Ziff. 1 bis 3 genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
XII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, Bad Kreuznach vereinbart.
Sicherungsrechte, insbesondere Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Eine Abtretung dieser Forderungen an Dritte im Wege des echten oder unechten Factoring ist von dieser Ermächtigung nicht erfasst und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Stand: Juli 2009
